§ 16 Abs 1 Z 10 EStG - Betreibt ein Berufstätiger (hier: Chemielaborant) das Universitätsstudium der Angewandten Kulturwissenschaften in der konkreten Absicht, aufgrund der Ausbildung künftig Einkünfte aus dem breiten Spektrum der sich dadurch bietenden Erwerbsmöglichkeiten (nicht nur im Kulturbereich als solchem) erzielen zu können, sind die Kosten als Umschulung abzugsfähig, auch wenn er sich vorerst nicht auf eine konkrete berufliche Betätigung festlegt. Selbst wenn es dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Umschulung nicht gelingen sollte im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, darf die steuerliche Anerkennung nicht versagt werden.