§ 34 Abs 8 EStG - Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildungen (hier: Bachelorstudiengänge „Recht und Wirtschaft“ in Salzburg bzw „Wirtschaftsrecht“ in Wien) sind von vornherein auch die von der jeweiligen Universität angebotenen Masterstudien einzubeziehen, wenn nur eines der Masterstudien den Zugang zu allen juristischen
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