§ 879 ABGB, § 105 ArbVG - Es ist zulässig, dass ein Arbeitgeber für den Fall der Stattgebung einer Kündigungsanfechtung zu einem späteren Zeitpunkt eine Eventualbeendigung ausspricht. Auch wenn der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit mehrfach Gebrauch macht und jede Anfechtungsklage des Arbeitnehmers mit einer neuerlichen Eventualkündigung (Eventualentlassung) beantwortet, begründet dieses Verhalten nur dann Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB, wenn der Arbeitgeber aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven oder aus reiner Schikane handelt. Steht die Beendigungserklärung aber in Zusammenhang mit der Bewertung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber, liegt kein unsachliches Motiv vor.