OGH 29. 5. 2013, 9 ObA 49/13s
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Für eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers bewirkt wird. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig.