§ 22 EStG - Die Verwertungsgesellschaften (AKM und Austro-Mechana) haben die gesetzliche Aufgabe, „in gesammelter Form“ Rechte nach dem UrhG geltend zu machen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von Verteilungsregeln, die auch durch Elemente einer Umverteilung gekennzeichnet sind. Erhält ein Komponist von den Verwertungsgesellschaften daher aufgrund dieser Verteilungsregeln eine „Altersquote“ bzw einen „Altersausgleich für Urheber“, handelt es sich dabei um die Verteilung der von den Verwertungsgesellschaften „in gesammelter Form“ von Dritten vereinnahmten Entgelte. Diese Zahlungen stehen daher - zumindest mittelbar - im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Urheber und stellen daher Betriebseinnahmen dar.