§ 22 Z 2 EStG - Bei einer einmaligen Akontozahlung auf Geschäftsführerbezüge für mehrere Jahre handelt es sich nicht um einen Zufluss von Einnahmen, sondern um ein Darlehen.
VwGH 20. 3. 2013, 2009/13/0051
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, hatte an Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Geschäftsführer für das Jahr 2001 einen Betrag von umgerechnet etwa € 190.000,- und für die Folgejahre 2002 bis 2004 jeweils nur Beträge in der Größenordnung von € 20.000,- erklärt. Dem lag zugrunde, dass im Juni 2001 eine wesentliche Erhöhung der Geschäftsführerbezüge (von S 300.000,- auf S 800.000,- jährlich) beschlossen wurde und der Erhöhungsbetrag teilweise im Nachhinein, teilweise im Voraus für fünf Wirtschaftsjahre der GmbH (je S 500.000,-) im Dezember 2001 zur Auszahlung gebracht worden war. Der „Rest der laufenden GF-Bezüge“ wurde laut dem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung beim Beschwerdeführer „wie bisher (monatlich S 25.000,-) ausbezahlt“.