§ 47 Abs 3 BMSVG, § 870 ABGB - Täuscht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber im Zuge der Verhandlungen über eine Übertragung seiner Abfertigungsanwartschaft in eine betriebliche Vorsorgekasse (Wechsel in das System „Abfertigung Neu“) über seine zu diesem Zeitpunkt schon bestehende Absicht, das Arbeitsverhältnis kurz nach Abschluss der Vereinbarung zu kündigen, kann der Arbeitgeber die Übertragungsvereinbarung erfolgreich wegen Arglist anfechten.