OGH 24. 4. 2013, 9 ObA 27/13f
§ 2d AVRAG - Bei der Endabrechnung nach einer Arbeitgeberkündigung zog der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Betrag von € 1.438,- netto für die Kosten einer von ihm bezahlten Führerscheinausbildung des Arbeitnehmers bei einer Fahrschule ab. Der Arbeitnehmer hatte die Prüfung nicht abgelegt. Eine schriftliche Vereinbarung über die Kostenübernahme oder eine allfällige Rückerstattung existiert nicht.