§ 183 Abs 1, § 215 ASVG - Wurde einer Witwe nach dem Unfalltod ihres Ehemannes zunächst eine erhöhte Witwenrente im Ausmaß von 40 % der Bemessungsgrundlage zuerkannt, weil der SV-Träger von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit der Witwe um mehr als die Hälfte ausging, obwohl diese in Wahrheit nur 30 % betrug, ist eine Herabsetzung der Witwenrente auf 20 % der Bemessungsgrundlage zulässig, wenn sich der gesundheitliche Zustand der Witwe besserte und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch 20 % beträgt. In diesem Fall liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG vor, wodurch die Rechtskraft der Vorentscheidung durchbrochen wird.