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Berechnung des Urlaubsentgelts von Kärntner Vertragsbediensteten

ArbeitsrechtARD 6319/2/2013 Heft 6319 v. 26.4.2013

OGH 13. 9. 2012, 8 ObA 16/12d

§ 29, § 48 K-LVBG, § 6 UrlG - Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten sind regelmäßig geleistete Überstunden nicht zu berücksichtigen.

Unter dem Begriff des Monatsentgelts (Bezugs) gemäß § 8a VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen, sondern wird vielmehr ein Hauptbezug samt bestimmten, im Gesetz genannten Zulagen den übrigen Entlohnungen und Nebengebühren zur Seite gestellt. Für die dem § 8a VBG 1948 weitestgehend entsprechende Bestimmung des § 29 K-LVBG kann nichts anderes gelten (vgl ebenso zu § 8a Stmk LVBG OGH 13. 10. 1999, 9 ObA 194/99s, ARD 5096/21/2000). Die in § 48 K-LVBG geregelte und als Nebengebühr anzusehende Überstundenvergütung ist in § 29 K-LVBG nicht genannt und daher nicht Teil des dem Vertragsbediensteten nach dieser Bestimmung gebührenden Bezugs.

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