§ 20c GehG, § 22 VBG - Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung an einen Vertragsbediensteten (hier nach dem Tiroler GemeindeVBG) entsprechen in Bezug auf das Merkmal „treue Dienste“ jenen, die nach § 20c GehG für Bundesbeamte maßgebend sind. Eine solche Zuwendung darf vom Dienstgeber grundsätzlich nur dann verweigert werden, wenn ein Vertrauensverlust durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die den Vertragsbediensteten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen; die Gewährung fällt daher nicht in das freie Ermessen des Dienstgebers.