§ 4 Abs 2 ASVG - Die Promotiontätigkeit einer Hostess auf einem Messestand erfolgt im Rahmen eines versicherungspflichtigen echten Dienstverhältnisses, wenn eine tatsächliche generelle Vertretungsmöglichkeit angesichts der vereinbarten Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und der erforderlichen Einschulung nicht gegeben war und die Hostess an feste Arbeitszeiten, Kleidungsvorschriften und bestimmte „Verhaltensregeln beim Arbeitseinsatz“ gebunden war.