§ 1151 ABGB - Hat eine Hebamme mit einem Spitalsbetreiber vertraglich vereinbart, dass sie im Krankenhaus den freien Beruf der Hebamme ausüben kann, liegt mangels persönlicher Abhängigkeit kein echtes Dienstverhältnis vor, wenn die Hebamme den Umfang ihrer Dienstverpflichtung in Abstimmung mit den anderen Hebammen und im Einvernehmen mit dem Leiter der Abteilung selbst festlegte, sie hinsichtlich einer allfälligen Vertretung keinen Einschränkungen unterlag, sich bei der Sozialversicherung selbst versichern musste und ihre Leistungen direkt gegenüber den Wöchnerinnen bzw den zuständigen Sozialversicherungsträgern und nicht dem Spitalsbetreiber verrechnet hat.