OGH 4. 3. 2013, 8 ObA 7/13g
§ 334 Abs 1 ASVG - Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so haftet er nach § 334 Abs 1 ASVG den Trägern der Sozialversicherung für die von ihnen dem verletzten Arbeitnehmer gewährten Leistungen. Im vorliegenden Fall wurde eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers bejaht: