§ 334 Abs 1 ASVG - Versucht ein Dienstgeber mit einem Minikran einen abgestürzten Hubsteiger zu bergen, lediglich aufgrund einer rudimentären Einschulung und ohne genaue Kenntnis sämtlicher Vorschriften für die Bedienung des Krans, stellt dies zwar eine Sorgfaltswidrigkeit dar, die aber noch nicht als grob fahrlässig anzusehen ist, wenn der Minikran kein erkennbar ungeeignetes Bergemittel darstellte und der infolge des Verhakens des Hubsteigers eingetretene Arbeitsunfall nicht naheliegend, sondern die Folge einer Verkettung unglücklicher Umstände war. Daher ist es auch nicht als auffallende Sorgfaltsverletzung zu werten, wenn der Dienstgeber die Gefährlichkeit der Situation falsch einschätzte, sodass ein Regressanspruch der AUVA nach § 334 Abs 1 ASVG zu verneinen ist.