vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit Lehrabschlüssen

ArbeitsrechtARD 6316/2/2013 Heft 6316 v. 16.4.2013

§ 34a BAG - Nach § 34a BAG gelten Absolventen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder berufsbildenden höheren Schule den Absolventen einer facheinschlägigen Lehre in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Welche Schulausbildungen welchen Lehrabschlüssen gleichwertig sind, wurde nun vom Wirtschaftsministerium per Erlass geregelt (Erlass des BMWFJ 28. 2. 2013, BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte