§ 34a BAG - Nach § 34a BAG gelten Absolventen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder berufsbildenden höheren Schule den Absolventen einer facheinschlägigen Lehre in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Welche Schulausbildungen welchen Lehrabschlüssen gleichwertig sind, wurde nun vom Wirtschaftsministerium per Erlass geregelt (Erlass des BMWFJ 28. 2. 2013, BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012).