§ 31 Abs 2 KJBG - Einem Dienstgeber kann von der Behörde die weitere Beschäftigung von Jugendlichen auf Dauer verboten werden, wenn er über einen längeren Zeitraum wiederholt die arbeitszeitrechtlichen Regelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen missachtet hat, in seinem Betrieb ein Arbeitsklima geduldet bzw mitgestaltet hat, das der sittlichen Entwicklung von Jugendlichen hinderlich ist (hier ua Beschimpfungen und Schläge für die Lehrlinge zur „Motivation“), und es aufgrund des mangelnden Problembewusstseins des Dienstgebers nicht erwartbar ist, dass er sein Verhalten gegenüber den von ihm beschäftigten Jugendlichen ändern wird.