§ 82 lit f GewO 1859 - Hat ein Arbeitnehmer gegen Ende eines mehrwöchigen Krankenstandes im Zuge einer einstündigen
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Reinigungsarbeit einige Kanister und zwei Schläuche getragen, rechtfertigt dieses einmalige, kurzfristige und nicht besonders schwerwiegende Fehlverhalten selbst dann nicht die Entlassung des Arbeitnehmers, wenn diesem bewusst war, dass er seinen Gesamtzustand durch die Arbeiten „nicht optimal schont“, und sein Verhalten grundsätzlich geeignet war, den Krankenstand zu verlängern.