§ 67 Abs 10 ASVG, § 153c StGB - Die Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge stellt gemäß § 153c StGB eine gerichtlich strafbare Handlung dar, die sowohl zu einer zivilrechtlichen Haftung des Dienstgebers bzw des Geschäftsführers als auch zu einer Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG führen kann. Aufgrund dieser zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage ist der Krankenversicherungsträger auch berechtigt, mit dem Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Vereinbarung über dessen schadenersatzrechtliche Haftung iSd § 1311 ABGB zu schließen. Die auf Basis einer solchen Vereinbarung geleisteten Zahlungen sind daher keine zu Ungebühr geleisteten Beiträge, die vom Dienstgeber gemäß § 69 ASVG zurückverlangt werden könnten, mindern jedoch das Ausmaß der aufgrund einer Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG geschuldeten Beiträge.