§ 67 Abs 3 ASVG, § 164 Abs 2 IO - Trägt ein persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft vorwiegend die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder den wirtschaftlichen Nutzen aus den Erträgen der Gesellschaft, haftet er neben der Gesellschaft gemäß § 67 Abs 3 ASVG zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen SV-Beiträge. Diese Haftung bleibt durch einen Ausgleich (Sanierungsplan) über die Gesellschaft als Primärschuldnerin unberührt; die Annahme und Erfüllung eines Zwangsausgleichs steht der Inanspruchnahme des Gesellschafters aufgrund dieser sv-rechtlichen Haftung nicht entgegen.