§ 23 AngG, § 4b AZG - Ist im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung vorgesehen, dass die Gutstunden des Arbeitnehmers regelmäßig durch Zeitausgleich abgebaut werden, wird aber im letzten Jahr vor der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Teil der Gutstunden im Hinblick auf die geplante Schließung des Unternehmensstandortes als Überstunden ausbezahlt, sind diese Überstundenentgelte - so wie die Auszahlung eines offenen Zeitguthabens einmalig am Ende des Dienstverhältnisses - nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung (Alt) einzubeziehen. Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich des Zeitguthabens durch Zeitausgleich abzugehen und dem Arbeitnehmer die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen.