§ 4 Abs 4 Z 7, § 16 Abs 1 Z 10, § 20 EStG - Auch wenn eine dreisemestrige Ausbildung zum „Diplomierten Ernährungstrainer“ im Hinblick auf die Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte so umfassend ist, dass sie grundsätzlich den Umstieg zu einer haupt- oder nebenberuflichen neuen Tätigkeit ermöglicht, sind die Ausbildungskosten nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben für eine geplante gewerbliche Tätigkeit als Ernährungstrainer abzugsfähig, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine ernsthafte und konkrete Absicht zur Einkünfteerzielung auf Basis der absolvierten Ausbildung objektiv nicht erkennbar ist (hier: 3 Jahre nach Abschluss noch keinerlei Vorbereitungshandlungen für die tatsächliche Aufnahme einer Tätigkeit als Ernährungsberater).