§ 16 Abs 1 Z 10, § 20 EStG, § 295a BAO - Eine Buchhalterin und Lohnverrechnerin, die in ihrer Freizeit ein Multimediastudium der Rechtswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität Linz absolviert, kann keine Kosten unter dem Titel Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als Werbungskosten geltend machen, weil diese Kosten nicht in Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin und Lohnverrechnerin oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.