OLG Linz 17. 10. 2012, 12 Ra 69/12x
außerordentliche Revision zurückgewiesen durch OGH 24. 1. 2013, 8 ObA 84/12d
§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Ein schlechtes Verhältnis zum Vorgesetzten oder ein unkollegiales Verhalten für sich allein stellt in der Regel noch keinen personenbezogenen Kündigungsgrund (zur Rechtfertigung für eine an sich sozialwidrige Kündigung) dar, vermag im Einzelfall aber dann, wenn die betrieblichen Interessen wesentlich überwiegen, eine Kündigung zu rechtfertigen. Zieht etwa eine Arbeitnehmerin als Vorgesetzte systematisch die Arbeit der ihr unterstellten Mitarbeiter an sich, schließt sie diese von der Kommunikation und Information aus und kommt es in der Folge zur Demotivation und zu psychischen Beeinträchtigungen dieser Mitarbeiter, ist die Kündigung der betreffenden Arbeitnehmerin - mangels Teamfähigkeit - gerechtfertigt (vgl OLG Wien 24. 8. 2007, 9 Ra 161/06x,