§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der bereits Anspruch auf eine Alterspension hat (hier: Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG), ist idR nicht sozialwidrig, dies besonders dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung noch zusätzlich durch betriebliche Pensionsleistungen abgesichert ist. Allerdings schließt ein Pensionsanspruch selbst bei Erreichen des Regelpensionsalters nicht von vornherein eine Interessenbeeinträchtigung aus, sondern muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer unter Einbeziehung seiner gesamten Lebensverhältnisse seine Lebenserhaltungskosten auch nach Wegfall des Aktivbezugs aus der künftigen Pension allein oder iVm anderen Einkünften decken kann.