§ 31 Abs 2 KBGG - Nach § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG ist der Empfänger einer Leistung nach dem KBGG (hier: Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich - ohne sein Verschulden - aufgrund des von der Abgabenbehörde an die NÖ GKK übermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat. Dieser Rückforderungstatbestand stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst- bzw Freigrenze ab, die anhand der Meldung der Einkunftsdaten durch die Abgabenbehörde an die NÖ GKK ermittelt wird; es sind dabei keine Feststellungen erforderlich, ob der GKK bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erkennbar war, dass die Einkünfte des Ehepartners den Grenzbetrag überschreiten werden (also keine rückwirkende Feststellung einer „Tatsache ..., bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht“ iSd § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG).