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Altersteilzeit: Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft

SozialversicherungARD 6305/3/2013 Heft 6305 v. 5.3.2013

§ 27 Abs 4 AlVG idF BGBl I 2004/142 - Für den (vollen) Anspruch auf Altersteilzeitgeld ist es bei einem Beginn der Altersteilzeit zwischen 1. 1. 2004 und 31. 8. 2009 sowie bei einer Altersteilzeitvereinbarung in der Blockzeitvariante ab dem 1. 1. 2013 erforderlich, dass der Dienstgeber eine zuvor arbeitslose Person als Ersatzarbeitskraft einstellt (oder einen zusätzlichen Lehrling aufnimmt). Scheidet nun die ursprünglich gegenüber dem Arbeitsmarktservice angegebene Ersatzarbeitskraft während der Altersteilzeit aus dem Unternehmen aus, kann auch eine bereits im Unternehmen beschäftigte Person als neue Ersatzarbeitskraft gemeldet werden, wenn sie erst nach Beginn der Altersteilzeit (neben der ursprünglichen Ersatzarbeitskraft) nach vorheriger Arbeitslosigkeit als Dienstnehmer eingestellt wurde.

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