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Direktauszahlung von BMSVG-Beiträgen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer

ArbeitsrechtARD 6305/1/2013 Heft 6305 v. 5.3.2013

§ 6 Abs 3 BMSVG - Hat der Arbeitgeber aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis zu leisten, sind diese Beiträge gemäß § 6 Abs 3 BMSVG als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung, Verwaltungskosten und unnötigen administrativen Aufwand zu sparen, folgt, dass Entgeltansprüche und BMSVG-Beiträge gemeinsam eingeklagt werden können und der Arbeitnehmer nicht zuerst ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die restlichen Entgeltansprüche erwirken muss, bevor er dann den Arbeitgeber in einem zweiten Prozess auf Zahlung der Beiträge als Abfertigung belangen könnte.

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