§ 16 Abs 1 EStG - Kosten durch einen Unfall auf dem Weg zur bzw von der Arbeitsstätte sind nicht durch das Pendlerpauschale abgegolten, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft. Bei den Unfallkosten bleibt es somit bei der allgemeinen Regel des Werbungskostenabzugs nach § 16 Abs 1 EStG, sodass es nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels ankommt.