§ 133, § 136 ASVG - Für den Anspruch eines Versicherten auf Erstattung der Kosten für ein von einem Wahlarzt verabreichtes (notwendiges und zweckmäßiges) Medikament wird weder vorausgesetzt, dass das Heilmittel im Erstattungskodex des HVSVT aufscheint noch dass vor Beginn der Behandlung die Bewilligung des ärztlichen Dienstes des Krankenversicherungsträgers eingeholt wird. Unabdingbare Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist jedoch, dass das Heilmittel ärztlich verordnet wurde und der Versicherte die Kosten dieses Heilmittels bereits bezahlt hat.