§ 2 Z 4 lit a Kapitalverkehrsteuergesetz - Verpflichtet sich ein Gesellschafter bloß zur Tragung eines die Gesellschaft treffenden Aufwands aus einem einzelnen Geschäftsfall - unabhängig davon, ob der Aufwand im Jahresabschluss der Gesellschaft als verlustkausal zu Buche schlagen würde oder nicht - liegt kein Ausnahmefall im Sinne der EuGH-Rsp zu Verlustübernahmezusagen vor und unterliegen seine Zuschüsse als Leistungen gemäß § 2 Z 4 lit a KVG somit der Gesellschaftsteuer.