§ 67 Abs 3 EStG, § 14 AVRAG - Im Falle einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit ab dem 50. Lebensjahr gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AVRAG („Altersteilzeit iwS“) errechnet sich die Höhe der gesetzlichen Abfertigung - wenn die Teilzeitbeschäftigung kürzer als 2 Jahre gedauert hat - nach der früheren Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit, dh nach dem letzten Monat vor Eintritt der Teilzeit und nicht nach der Höhe des Entgelts für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses vor dessen Beendigung. Eine solcherart nach § 14 Abs 4 AVRAG berechnete Abfertigung kann in dieser Höhe nach § 67 Abs 3 EStG begünstigt besteuert werden.