§ 49 ASVG, § 3 ArbVG - Besteht nach einem Kollektivvertrag Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss jeweils in Höhe von 150 % des Monatsgehaltes (hier: KV für Monatszeitungen und Journalisten), kann mit den Dienstnehmern wirksam vereinbart werden, dass die Sonderzahlungen nur in Höhe von 100 % des Monatsgehaltes gezahlt werden und der Rest durch eine kollektivvertragliche Überzahlung beim laufenden Gehalt abgegolten wird, sofern die Regelung für die Dienstnehmer insgesamt günstiger ist.