UFS Feldkirch 4. 7. 2012, RV/0380-F/10
VwGH-Beschwerde zur Zl 2012/15/0164 eingebracht
§ 303 Abs 4 BAO - Wird ein Lohnzettel seitens der pensionsauszahlenden Stelle insofern berichtigt, als die Lohnzettelartindikation nicht „L8“ (keine Lohnsteuer einzubehalten aufgrund DBA), sondern „L1“ (unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht, „normaler Lohnzettel“) lautet, so verkörpert das Hervorkommen der richtigen Indikation einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs 4 BAO.