UFS Linz 12. 12. 2012, RV/0265-L/08
§ 34 Abs 8 EStG - Besteht im Einzugsbereich des Wohnortes des Kindes (das ist der Familienwohnsitz der Eltern, wo das unterhaltsberechtigte Kind die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen) für dieses keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit, dann steht die Wahl des Ausbildungsortes grundsätzlich frei.