§ 34 Abs 8 EStG - Liegt der Studienort des Kindes eines Steuerpflichtigen weniger als 80 km vom Wohnort entfernt, kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort mehr als je 1 Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei ist auf die fahrplanmäßige Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels abzustellen, Fußweg- und/oder Fahrzeiten am Wohnort und am Studienort sowie Wartezeiten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts bleiben bei der Fahrzeitermittlung unberücksichtigt. Ebenso wenig ist bei Berechnung der Fahrzeit auf die konkrete Lagerung der von Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen Rücksicht zu nehmen.