§ 29 Abs 1 AngG - Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber zeitwidrig gekündigt wurde, kann von seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht die Einbeziehung in einen Pensionskassenvertrag verlangen, der erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses (für alle aktiven Arbeitnehmer des Unternehmens) abgeschlossen wurde. Für eine entsprechende, auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Klage fehlt es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang; der Schutzzweck der Bewahrung des Arbeitsverhältnisses vor zeitwidrigen Kündigungen ist die Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, nicht die bloße Hoffnung des Arbeitnehmers auf allfällige künftige freiwillige Leistungen.