§ 5 Z 2, § 17 PKG - Ein Pensionskassenvertrag wird zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse abgeschlossen und kann auch nur von diesen beiden Parteien gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst werden. Der einzelne Leistungsberechtigte kann als begünstigter Dritter des Pensionskassenvertrags zwar alle Ansprüche aus dem Einlösungsverhältnis gegen die Pensionskasse geltend machen (insb die vertraglich vereinbarte Zahlung), es stehen ihm jedoch keine Gestaltungsrechte in Bezug auf den Pensionskassenvertrag zu, somit auch nicht eine Kündigung oder vorzeitige Auflösung des Pensionskassenvertrags aus wichtigem Grund.