§ 3 Abs 1 BPGG - Der Anspruch auf Pflegegeld hat zur Voraussetzung, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder - nach der Rechtsprechung des EuGH - in einem der EU-Mitgliedstaaten hat, wenn Österreich für die Gewährung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zuständig ist. Hat der Pflegebedürftige jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika, ist ein Export des Pflegegeldes nach § 3 Abs 1 BPGG weiterhin ausgeschlossen. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken; der nicht bloß vorübergehende Auslandsaufenthalt ist ein Tatbestandsunterschied, der eine unterschiedliche Regelung zulässig macht.