§ 24 KBGG - Der Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld setzt die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sv-pflichtigen Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes voraus, wobei sich Unterbrechungen von nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der das Kinderbetreuungsgeld beantragende Vater in den letzten 6 Monaten vor der Geburt des Kindes Präsenzdienstleistungen beim Österreichischen Bundesheer (hier: Miliz- und Waffenübungen) im Ausmaß von mehr als 14 Tagen erbringt, weil diese Zeiten - mangels Leistung von SV-Beiträgen vom Versicherten bzw Dienstgeber - keine Ausübung einer „sv-pflichtigen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 24 KBGG darstellen.