§ 114 ArbVG - Eine vom Zentralbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung ist selbst dann wirksam, wenn ein ausdrücklicher Beschluss auf Übertragung der Befugnis zum Abschluss der Betriebsvereinbarung auf den Zentralbetriebsrat sowie die ausdrückliche Übernahme der Übertragung durch den Zentralbetriebsrat nicht festgestellt werden können, aber der Arbeitgeber davon ausging, mit dem zuständigen Belegschaftsorgan eine wirksame Betriebsvereinbarung abzuschließen. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine nicht erfolgte oder nicht wirksame Übertragung der Kompetenz an den Zentralbetriebsrat, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Belegschaftsorgane anzustellen.