§ 4, § 117 ArbVG - Eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und der Gewerkschaft, dass über die in § 117 ArbVG vorgesehene Anzahl an gänzlich vom Dienst freizustellenden Betriebsratsmitgliedern hinaus zwei weitere Mitarbeiter für Gewerkschaftstätigkeiten „analog § 117 ArbVG“ freizustellen sind und von der Gewerkschaft benannt werden können, ist zulässig. Die nach Wahl der Gewerkschaft freizustellenden Mitarbeiter sind dabei wie dauernd gemäß 117 ArbVG freigestellte Mitglieder des BR zu behandeln und es ist ihnen daher wie freigestellten BR-Mitgliedern auch unter Entfall der Arbeitspflicht im Sinne des Ausfallsprinzips jenes Entgelt weiterzuzahlen, das ihnen ohne Freistellung gebührt hätte.