§ 113 Abs 1 Z 1 und Z 4 ASVG - Hat ein Dienstgeber einen Dienstnehmer als geringfügig Beschäftigten vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet, in der Folge aber vollversicherungspflichtig beschäftigt, liegt ein Fall der Meldung eines zu geringen Entgelts iSd § 113 Abs 1 Z 4 ASVG, und nicht ein Fall der unterlassenen Anmeldung zur Pflichtversicherung iSd § 113 Abs 1 Z 1 ASVG vor, sodass nur ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 4 ASVG verhängt werden darf.