OGH 24. 9. 2012, 9 ObA 98/12w
→ in Zurückweisung der ao Revision gegen das Urteil des OLG Linz 8. 5. 2012, 12 Ra 36/12v, ARD 6244/5/2012
§ 20 AngG, § 863 ABGB - Hat ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis einseitig zu einem bestimmten Termin durch Arbeitnehmerkündigung beendet und kommt es in der Folge einvernehmlich zu einer Verschiebung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist es für die Frage, ob es sich dabei um eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder um eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung handelt, im Ergebnis entscheidend, ob der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien lediglich auf Abänderung des Endtermins der einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gerichtet ist oder auch eine Änderung des Auflösungsgrundes des durch die Kündigung bereits in das Auflösungsstadium versetzten Arbeitsverhältnisses eintreten soll.