§ 16 Abs 1 Z 6 EStG - Während bei gesunden Menschen das mit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel verbundene erhöhte Infektionsrisiko gegenüber jenem bei Verwendung eines eigenen PKW in Kauf genommen wird, führt dieses bei kranken Menschen mit einem gegenüber der Allgemeinheit deutlich erhöhtem Risiko, sich mit (weiteren) Erkrankungen anzustecken, dazu, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Erkrankung (hier: Chronische Myeloische Leukämie) unzumutbar ist. In diesen Ausnahmefällen steht daher dem Erkrankten das „große“ Pendlerpauschale zu.