§ 26 Z 1 AngG, § 82a lit a GewO 1859 - Wird eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber (dienstvertraglich gedeckt) an einen rund 35 Autominuten entfernten neuen Arbeitsplatz versetzt, und behauptet die Arbeitnehmerin durch den längeren Arbeitsweg und die dadurch hervorgerufene psychische Beeinträchtigung eine Gefährdung ihrer Gesundheit, rechtfertigt dies noch nicht die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses wegen dauernder Gesundheitsgefährdung nach § 26 Z 1 AngG bzw § 82a lit a GewO 1859. Auch wenn grundsätzlich die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz oder das Arbeitsklima eine zum Austritt berechtigende Gesundheitsbeeinträchtigung bewirken können, ist der Arbeitsweg - als im privaten Umfeld des Arbeitnehmers begründet - nicht zu den für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung relevanten Rahmenbedingungen zu zählen.