§ 17 Abs 4 und 5 EStG - Die Gaststättenpauschalierungs-Verordnung ist dahin gehend zu interpretieren, dass sie nur jene Betriebe erfasst, die den Gästen auch frisch in einem Küchenbereich zubereitete Speisen anbieten (zumindest „kleine Speisekarte“) und dafür auch über die infrastrukturellen Einrichtungen einer Küche verfügen. Liegt ein derartiges Speisenangebot nicht vor (hier: Skibar), sind die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung von Gewinn und Vorsteuern somit nicht gegeben.