OGH 10. 9. 2012, 10 ObS 124/12a
§ 9 Abs 4 BPGG - Die Frage, ob ein rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld neu zu bemessen ist, richtet sich nach § 9 Abs 4 BPGG, wonach eine Entziehung oder Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruchs eine wesentliche Veränderung des Zustandsbilds der Pflegebedürftigen und in der Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraussetzt, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht.