§ 76 Abs 1, § 132 GSVG - Tritt der Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG eine Stelle als Kommanditist in einer neu gegründeten KG an, die aufgrund seines gesellschaftsvertraglich eingeräumten maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung zu einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG führt, ist er verpflichtet, diesen Umstand und das ihm aus dem Gewerbebetrieb zufließende Einkommen dem Versicherungsträger zu melden. Ein Rückforderungsanspruch des SV-Trägers hinsichtlich des zu Unrecht ausbezahlten Teils der Pension kommt jedoch trotz der einer schuldhaften Meldepflichtverletzung nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsträger beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Versicherten kausal für den eingetretenen Überbezug war. An diesen erforderlichen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden.