§ 136, § 137 ASVG - Ein Blutdruckmessgerät wirkt nicht auf den Körper des Patienten (hier: eines Kleinkindes) ein, sondern dient lediglich dazu, dessen Blutdruck zu messen, um in der Folge die notwendigen Medikamente richtig dosieren zu können; es ist somit Sinn und Zweck des Gerätes, die eigentliche Medikation zu fördern und vorzubereiten. Ein vom Arzt verordnetes spezielles Blutdruckmessgerät für Kleinkinder ist daher als Heilbehelf iSd § 137 ASVG und nicht als sonstiges Heilmittel iSd § 136 Abs 1 lit b ASVG zu qualifizieren, weshalb die entstandenen Kosten dem Versicherten vom Krankenversicherungsträger nur in der in der Satzung vorgesehenen Höhe zu ersetzen sind.